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Vermittlungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Personalvermittlung Fietze (joblotse.com)
Vermittlungsvertrag Stand: 06.02.2012
§ 1.Gegenstand des Vermittlungsvertrages
Der Arbeitssuchende beauftragt den Arbeitsvermittler mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle. Der Arbeitsvermittler bemüht sich, dem Arbeitssuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Der Arbeitsvermittler erstellt vom Arbeitssuchenden ein Bewerberprofil (Beruf, Qualifikation, Fähigkeiten, gewünschte Einsatzregion und Lebenslauf ) und stellt dieses Bewerberprofil dem Arbeitgeber zur Verfügung. Eine Vermittlung ist zustande gekommen, wenn innerhalb eines Jahres nach Übersendung des Bewerberprofils an den Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, ein Mini-Job (bis 400,-EUR) oder eine selbstständige Tätigkeit zustande gekommen ist. Dies gilt auch bei vorheriger geringfügiger Beschäftigung, welche ebenfalls durch die Tätigkeit des Arbeitsvermittlers zustande gekommen ist.
§ 2.Mitwirkung des Arbeitssuchenden
Der Arbeitssuchende verpflichtet sich, dem Arbeitsvermittler alle für eine erfolgreiche Vermittlung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitssuchende haftet mit seiner Unterschrift unter dem Vermittlungsvertrag für die Richtigkeit der im Bewerberprofil sowie in den überlassenen Bewerbungsunterlagen gemachten Angaben. Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, den Arbeitsvermittler unverzüglich über alle neu hinzutretenden Umstände, welche die Durchführung des Vermittlungsauftrages berühren, zu informieren.
Folgende Umstände sind gegenüber der Personalvermittlung Fietze telefonisch anzuzeigen:
• Aufnahme einer Tätigkeit mit Angabe des Arbeitgebers und Auskunft über das Arbeitsvertragsverhältnis
• Nichtverfügbarkeit wegen Urlaub, Krankheit und Weiterbildung
• Änderungen, wie eine neue Anschrift, Telefonnummer, Ergänzungen im Lebenslauf, Qualifizierungen, usw.
Der Arbeitssuchende hat im Rahmen der Zusammenarbeit, sämtliche von der Personalvermittlung Fietze vereinbarte und durch den Arbeitssuchenden zugesagte Vorstellungsgespräche/Termine wahrzunehmen und bei der Erfüllung des Vermittlungsauftrages mitzuwirken.
Der Arbeitssuchende verpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit in Erfahrung gebrachten Kenntnisse, insbesondere mitgeteilte offene Arbeitsstellen, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzuleiten. Bei Zuwiderhandlungen ist hier eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR inkl. MwSt. vereinbart. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Arbeitssuchenden vorbehalten.
§ 3.Vergütung
§ 3.1. Vergütung mit gültigem Vermittlungsgutschein
Bei Abrechnung über den Vermittlungsgutschein entspricht die Vergütung dem Betrag, die der Sozialträger (Job Center, Arbeitsagentur, ARGE, etc.) übernimmt.
§ 3.1.1. Abrechnung der Vergütung über den Vermittlungsgutschein
Sind die Bedingungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins erfüllt und wurde ein gültiger Vermittlungsgutschein bis spätestens 4 Wochen nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages im Original übergeben, werden die Kosten gestundet und die Abrechnung erfolgt durch den Arbeitsvermittler direkt mit dem zuständigen Sozialträger.
§ 3.1.2.Abrechnung der Vergütung bei Beendigung des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitssuchenden
Wird das vermittelte Beschäftigungsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitssuchenden oder aus Gründen, welche in der Person oder dem Verhalten des Arbeitssuchenden liegen vor Ablauf von sechs Wochen nach Arbeitsaufnahme beendet, ist eine Gebühr in Höhe von 1.000,-EUR inkl. MwSt. durch den Arbeitssuchenden zu zahlen. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Arbeitsuchenden vorbehalten. § 3.2. Vergütung ohne Vermittlungsgutschein
§ 3.2.1. Sind die Bedingungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nicht erfüllt und oder liegt kein gültiger Vermittlungsgutschein vor, entspricht die Vergütung dem Betrag, den der zuständige Sozialträger übernommen hätte, mindestens jedoch einem Bruttomonatslohn, inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, maximal jedoch 2.000,00 EUR inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 3.2.2. Bei Vermittlung in eine selbstständige Beschäftigung
Die Kosten für die Vermittlung einer selbstständigen Tätigkeit (z.B. als Subunternehmer) des Arbeitssuchenden aufgrund eines vom Arbeitsvermittler initiierten Kontaktes betragen 2.000,00 EUR inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 3.2.3. Bei Vermittlung in einen Mini-Job
Die Kosten für die Vermittlung in einen Mini-Job (bis 400,-EUR) betragen ein Bruttomonatsgehalt.
§ 3.2.4. Zahlungsvereinbarung bei Vergütung ohne Vermittlungsgutschein
Die Vermittlungskosten sind nach Aufnahme der Beschäftigung lt. Rechnung mit einem Zahlungsziel von 4 Wochen fällig. Der Arbeitssuchende verpflichtet sich, spätestens 14 Tage nach Vertragsunterzeichnung eine Fotokopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages/ Arbeitsauftrages (bei Selbstständigkeit) an die Personalvermittlung zu übersenden.
§ 3.2.4.1 Abrechnung der Vergütung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
Hält das Beschäftigungsverhältnis weniger als 6 Monate an, wird das Honorar vorerst anteilig auf die Beschäftigungsmonate berechnet. Wird der vermittelte Arbeitssuchende beim selben Arbeitgeber innerhalb eines Jahres ( 12 Monate ) erneut eingestellt, erfolgt eine weitere Teilrechnung, bei Erreichen des sechsten Beschäftigungsmonats eine Schlussrechnung.
§ 3.2.5 Ratenzahlung des Vermittlungshonorars
Das Vermittlungshonorar kann in maximal 6 monatlichen, gleichen Raten ab Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, jeweils zum Ende des Monats bezahlt werden. Voraussetzung ist eine zusätzliche Vereinbarung zwischen Arbeitsvermittler und Arbeitssuchenden, das Vermittlungshonorar durch Lastschrift vom Konto des Arbeitssuchenden einzuziehen. Je Abbuchung/ Ratenzahlung wird eine Gebühr von 5,00 EUR in Rechnung gestellt. Wird der Lastschriftabbuchung vom Arbeitssuchenden widersprochen, ist das Vertragshonorar in einer Summe zum Fälligkeitstermin zu zahlen und wird mit 5 % p.a über dem aktuellen Basiszinssatz verzinst.
§ 4.Vertragsdauer
Der vorliegende Vermittlungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet mit der erfolgreichen Vermittlung einer Arbeitsstelle bzw. einer selbstständigen Tätigkeit.
§ 4.1. Kündigung
Beide Vertragsparteien haben die Möglichkeit, den Vermittlungsvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in schriftlicher Form zu kündigen.
§ 4.2. Ruhen des Vertrages
Der Arbeitssuchende hat das Recht, durch Erklärung an den Arbeitsvermittler den Vertrag bei Krankheit, Schwangerschaft, Urlaub, Arbeitsaufnahme etc. ruhend zu stellen. Durch einfache Anzeige bei der Personalvermittlung Fietze kann der Vertrag wieder aufgenommen werden. Dies kann täglich ohne Einhaltung von Fristen auch telefonisch erfolgen.
§ 5.Haftung
Der Arbeitsvermittler übernimmt keine Erfolgsgarantie. Für den Arbeitssuchenden entsteht kein Anspruch auf die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes durch den Arbeitsvermittler oder einem vom Arbeitsvermittler vermittelten Arbeitgeber.
§ 6.Änderungen
Änderungen und Ergänzungen des Vermittlungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7.Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt der übrige Vertrag hiervon unberührt. Die Vertragsparteien bemühen sich in diesem Fall, die unwirksame bzw. unwirksam gewordene Regelung durch eine neue Regelung zu ersetzen, welche den Vertragszielen am nächsten kommt.
§ 8.Datenschutzvereinbarung
Der Arbeitsvermittler wird personenbezogene Daten des Arbeitssuchenden, wie Name, Vorname, Adresse, Daten aus dem Erfassungsbogen und den überlassenen Bewerbungsunterlagen sowie das im Rahmen der Vermittlungstätigkeit erstellte Bewerberprofil in seiner elektronischen Datenverarbeitung speichern und zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages verarbeiten. Der Arbeitsuchende erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten bei der Personalvermittlung Fietze und den im Verbund tätigen Personalvermittlungsunternehmen nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch gespeichert werden, und dass Daten zu Bewerbungszwecken von der Personalvermittlung Fietze an andere Geschäftspartner und Unternehmen, die ein berechtigtes mögliches Interesse an der Einstellung bzw. Vermittlung des Arbeitssuchenden im Sinne des bestehenden Vermittlungsvertrages haben, weitergeleitet und auf den Internetplattformen des Arbeitsvermittlers u.a. www.joblotse.com, sowie anderen Medien anonym veröffentlicht werden dürfen.
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