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Fragen und Antworten : Der Vermittlungsgutschein

Mit dem Vermittlungsgutschein von der Bundesanstalt für Arbeit können Sie den privaten Arbeitsvermittler bezahlen!   (Hinweis : SGB III Januar 2008)
  • Arbeitslosengeld 1 Empfänger können sich an einen privaten Arbeitsvermittler wenden und sich von diesem einen neuen Arbeitsplatz beschaffen lassen.
  • Hat der private Arbeitsvermittler Erfolg ( Personalvermittlung Fietze 2195 Vermittlungen seit 2003 - Stand Feb.2008) trägt die Bundesanstalt für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein die Kosten.
  • Die Vermittlungsgutscheine können persönlich, per Fax, Brief oder Internet bei der Agentur für Arbeit angefordert werden



Neue Regelungen und Rechtsanspruch zum Vermittlungsgutschein
(Hinweis : Infobroschüre der BA zum Vermittlungsgutschein)

  • Einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein hat, wer
    • Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
    • in einer Rahmenfrist von 3 Monaten vor der Beantragung des VGS mindestens 8 Wochen arbeitslos war und noch nicht vermittelt ist
    • eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die von der Agentur für Arbeit
        • als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ( ABM ) oder
        • als Strukturanpassungsmaßnahme ( SAM ) gefördert wird oder gefördert wurde.
  • Arbeitslosengeld II ( Harz IV) Bezieher haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Sie können aber einen bekommen (Kann – Leistungen) . Hartnäckiges Fragen kann sich für Sie lohnen!



Wenn Sie keinen Vermittlungsgutschein erhalten

•  Sie können sich dann ebenfalls von einem privaten Vermittler in einen Job vermitteln lassen.

  • Im Erfolgsfall berechnet der Arbeitsvermittler einen Bruttomonatslohn + MwSt., maximal jedoch 2000,-€ .
  • Die Vermittlungsprovision können sie dann als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend machen.

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